Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

1.1 Die Herges detection GmbH (im Folgenden „HERGES DETECTION GMBH“ genannt) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn die HERGES DETECTION GMBH sich bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, insbesondere auch dann, wenn HERGES DETECTION GMBH in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringt.
1.2 Hinweisen des Bestellers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der HERGES DETECTION GMBH abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

Angebote und Vertragsschluss, Leistungsinhalt

2.1 Die HERGES DETECTION GMBH bietet gegenüber dem Besteller stets freibleibend an. Wurde im Angebot eine Bindefrist genannt, ist das Angebot erst mit Ablauf dieser Frist freibleibend. Erst die Bestellung gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach Wahl der HERGES DETECTION GMBH durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.
2.2 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben, technische Daten und Beschreibungen in den Produktinformationen, Werbematerialien oder technischen Merkblättern, sowie Angaben durch Hersteller oder seine Gehilfen im Sinne des § 434 Abs. 1 Ziff. 3 BGB, sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von der HERGES DETECTION GMBH zu liefernden Waren, es sei denn, die Angaben werden einzelvertraglich vereinbart.
2.3 Für die Ware einschlägige, identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware, noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
2.4 Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von der HERGES DETECTION GMBH zu liefernden Waren dar.

Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

3.1 Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste der HERGES DETECTION GMBH. Zu diesen Preisen kommen zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie die Kosten für die für einen ordnungsgemäßen Versand notwendigen Verpackung, die Transportkosten ab Werk oder ab Lager, die Rollgeldkosten und – soweit vereinbart – die Kosten der Transportversicherung hinzu. Bei Auslandslieferungen können anderweitige transport-, waren- und länderspezifische Abgaben hinzukommen.
3.2 Rechnungen sind – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – 30 Tage nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist oder des auf der Rechnung mitgeteilten Zahlungsziels bzw. Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß §286 II Nr. 2. BGB in Verzug.
3.3 Bei positiver Bonität ist die Zahlung per SEPA-Firmenlastschrift möglich.
3.4 Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.
3.5 Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann die HERGES DETECTION GMBH, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.
3.6 Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
3.7 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die HERGES DETECTION GMBH berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9%-Punkten über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden, von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9%Punkten über dem zum Zeitpunkt des geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde. Ferner hat die HERGES DETECTION GMBH bei Verzug des Schuldners außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 20,00. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug

4.1 Lieferungszeiten gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Werden dennoch vereinbarte Lieferzeiten aus von HERGES DETECTION GMBH zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Lieferungen und Leistungen an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen sind nur nach besonderer Vereinbarung und gegen Aufpreis möglich.
4.2 HERGES DETECTION GMBH gerät erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Nachfrist, die mindestens 15 Werktage betragen muss, in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von HERGES DETECTION GMBH nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten der HERGES DETECTION GMBH, sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Pandemie, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, ist die HERGES DETECTION GMBH – soweit sie durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Leistungspflichten gehindert ist – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl die HERGES DETECTION GMBH als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche berechtigt, unter den Voraussetzungen gem. Ziff. 8.1 bis 8.6 dieser Geschäftsbedingungen hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
4.3 In jedem Verzugsfall ist die Schadenersatzpflicht der HERGES DETECTION GMBH nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 8.1 bis 8.6 dieser Geschäftsbedingungen begrenzt.
4.4 HERGES DETECTION GMBH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
4.5 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflichten durch die HERGES DETECTION GMBH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt der HERGES DETECTION GMBH vorbehalten.
4.6 Gerät der Besteller mit dem Ablauf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so ist HERGES DETECTION GMBH unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob HERGES DETECTION GMBH die Ware in eigenen Räumlichkeiten oder bei einem Dritten einlagert. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

Gefahrenübergang, Transport- und Versandkosten

5.1 Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen HERGES DETECTION GMBH und dem Besteller ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk HERGES DETECTION GMBH oder ab Lager HERGES DETECTION GMBH und ist dort vom Besteller auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In dem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungsgegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über (auch bei frachtfreier oder von HERGES DETECTION GMBH transportversicherter Lieferung). Für die beförderungssichere und betriebssichere Verladung ist ausschließlich der Besteller verantwortlich.
5.2 Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine vom Standard abweichende Verpackung, wird diese nach Aufwand berechnet.
5.3 Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe der Paletten in unbeschädigtem Zustand an ein Werk oder Auslieferungslager der HERGES DETECTION GMBH werden sie durch Gutschrift wieder vergütet. Erklärt HERGES DETECTION GMBH sich ausnahmsweise dazu bereit, unbeschädigte Paletten beim Besteller abzuholen, so trägt der Besteller die der HERGES DETECTION GMBH dadurch entstehenden Transportkosten; HERGES DETECTION GMBH behält sich ausdrücklich vor, die Abholung von Paletten ggf. entkoppelt von Warenlieferungen durchzuführen bzw. durch Dritte durchführen zu lassen.
5.4 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an HERGES DETECTION GMBH innerhalb der dafür vorgegebenen geltenden Fristen geltend zu machen.
5.5 Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

Pflichten des Bestellers / Eigentumsvorbehaltssicherung

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die der HERGES DETECTION GMBH aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum der HERGES DETECTION GMBH. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum vollständigen Eigentumserwerb pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an HERGES DETECTION GMBH ab. Die HERGES DETECTION GMBH nimmt diese Abtretung hiermit an.
6.3 Der Besteller darf die in Eigentum der HERGES DETECTION GMBH stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
6.4 Der Besteller tritt an die HERGES DETECTION GMBH zur Sicherung der Erfüllung aller in Ziff. 6.1. dieser Geschäftsbedingungen genannten Ansprüche der HERGES DETECTION GMBH schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von HERGES DETECTION GMBH gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110% brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
Die HERGES DETECTION GMBH nimmt diese Abtretung hiermit an.
6.5 Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen der HERGES DETECTION GMBH gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an die HERGES DETECTION GMBH abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot zu seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen den Besteller und den Erwerbern von Ware die unter Eigentumsvorbehalt der HERGES DETECTION GMBH steht, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.
6.6 Auf Verlangen der HERGES DETECTION GMBH hat der Besteller seine an die HERGES DETECTION GMBH abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche der HERGES DETECTION GMBH gegen den Besteller an uns zu zahlen. HERGES DETECTION GMBH ist berechtigt jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. HERGES DETECTION GMBH wird von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, kann HERGES DETECTION GMBH verlangen, dass der Besteller der HERGES DETECTION GMBH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
6.7 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die HERGES DETECTION GMBH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6.8 Wird die von HERGES DETECTION GMBH unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, HERGES DETECTION GMBH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder vermischt oder verbunden, so erwirbt HERGES DETECTION GMBH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von HERGES DETECTION GMBH gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung oder Verbindung). Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der HERGES DETECTION GMBH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang ohne Verpfändung oder Abtretung zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit der HERGES DETECTION GMBH rechtzeitig nachkommt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen der HERGES DETECTION GMBH Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils der HERGES DETECTION GMBH an der verkauften Ware zur Sicherung an die HERGES DETECTION GMBH ab. Wenn der Besteller die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an die HERGES DETECTION GMBH ab.
Die HERGES DETECTION GMBH nimmt diese Abtretung hiermit an.
6.9 Der Besteller tritt der HERGES DETECTION GMBH auch die Forderungen bis zur Höhe des Wertes der Waren der HERGES DETECTION GMBH zur Sicherung von Forderungen seitens der HERGES DETECTION GMBH ab, die durch die Verbindung von Waren der HERGES DETECTION GMBH mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.10 Die HERGES DETECTION GMBH verpflichtet sich, die der HERGES DETECTION GMBH zustehenden Sicherheiten nach Auswahl durch die HERGES DETECTION GMBH auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der HERGES DETECTION GMBH-eigenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen der HERGES DETECTION GMBH gegen den Besteller um mehr als 25% übersteigt.
6.11 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10% des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, ist die HERGES DETECTION GMBH – unbeschadet der HERGES DETECTION GMBH zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von HERGES DETECTION GMBH gelieferten Waren zurück zu verlangen. Die HERGES DETECTION GMBH ist nach Rücknahme der von HERGES DETECTION GMBH gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber der HERGES DETECTION GMBH bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Rechte des Bestellers bei Mängeln

7.1 Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind der HERGES DETECTION GMBH gegenüber vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Ware sind nach sichtbar werden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist ab Lieferung zu rügen. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen und die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten. Dies gilt auch, wenn Komponenten beigemischt werden, die nicht von HERGES DETECTION GMBH bezogen wurden. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten, ungeöffneten Originalgebinde sicherzustellen. Sie sind der HERGES DETECTION GMBH auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Nach 3 Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Besteller gemäß Ziffer 5.1 sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet, soweit sie hätten zumutbar erkennbar sein müssen. Bei einer gemäß Ziff. 7.1 Satz 1 bis 7 verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Besteller unter den Voraussetzungen von Ziff. 8.1 bis 8.5 dieser Geschäftsbedingungen seine Mängelrechte, es sei denn der Mangel ist von der HERGES DETECTION GMBH arglistig verschwiegen worden.
7.2 Im Fall von Mängeln an von HERGES DETECTION GMBH gelieferten Waren ist die HERGES DETECTION GMBH nach ihrer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Ist die HERGES DETECTION GMBH zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche die HERGES DETECTION GMBH zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Besteller wegen Mängeln an von HERGES DETECTION GMBH gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich die Haftung der HERGES DETECTION GMBH hierfür nach Ziff. 7.1, 8.1 bis 8.6 und Ziff. 9 dieser Geschäftsbedingungen.
7.3 Mängelansprüche des Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Rüge durch die HERGES DETECTION GMBH.

Rechte und Pflichten der HERGES DETECTION GMBH

8.1 Eine Haftung der HERGES DETECTION GMBH für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen a) von der HERGES DETECTION GMBH oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von der HERGES DETECTION GMBH oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Gemäß Ziff. 8.1.a und 8.1.b dieser Geschäftsbedingungen haftet HERGES DETECTION GMBH für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von HERGES DETECTION GMBH gelieferten Ware darstellt.
8.2 Haftet die HERGES DETECTION GMBH gemäß Ziffer 8.1.a dieser Geschäftsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadenersatzhaftung durch die HERGES DETECTION GMBH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. HERGES DETECTION GMBH haftet in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern der HERGES DETECTION GMBH oder Beauftragten verursacht werden. HERGES DETECTION GMBH haftet nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafen-Ansprüchen Dritter entstehen.
8.3 Die in Ziffer 8.1 bis 8.2 vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung aufgrund der HERGES DETECTION GMBH der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegenüber HERGES DETECTION GMBH geltend gemacht werden. Fehlt der von HERGES DETECTION GMBH gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haftet HERGES DETECTION GMBH nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
8.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 8.1 bis 8.3 dieser Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß §311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß §280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §823 BGB.
8.5 HERGES DETECTION GMBH haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Besteller veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
8.6 Soweit Haftung der HERGES DETECTION GMBH ausgeschlossen oder gemäß Ziffer 8.1 bis 8.5 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen der HERGES DETECTION GMBH.

Verjährung von Ansprüchen

9.1 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von der HERGES DETECTION GMBH gelieferten Waren oder wegen von HERGES DETECTION GMBH pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern 9.2 bis 9.4 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §439 Abs. 1 Nr. 2, 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und §634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
9.2 Hat der Besteller oder ein anderer Käufer in der Lieferkette aufgrund von Mängeln an von HERGES DETECTION GMBH gelieferten, neu hergestellten Sachen Ansprüche gegenüber seinem Käufer erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen HERGES DETECTION GMBH aus §437 BGB und §445a BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen HERGES DETECTION GMBH wegen von HERGES DETECTION GMBH gelieferter, mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an den von HERGES DETECTION GMBH an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem HERGES DETECTION GMBH die jeweiligen Waren an unseren Besteller abgeliefert hat.
9.3 Hat HERGES DETECTION GMBH eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass HERGES DETECTION GMBH im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert hat oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß §434 BGB der von HERGES DETECTION GMBH gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen HERGES DETECTION GMBH innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen HERGES DETECTION GMBH aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß §434 BGB der von HERGES DETECTION GMBH zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß §434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziff. 9.1, 9.2 sowie 9.4 dieser Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen.
9.4 Die in den vorstehenden Ziff. IX.1 bis IX.3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von HERGES DETECTION GMBH gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von HERGES DETECTION GMBH gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass HERGES DETECTION GMBH Mängel an von HERGES DETECTION GMBH gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder HERGES DETECTION GMBH eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX.4 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Rücknahmen

10.1 Die Rücknahme der von HERGES DETECTION GMBH gelieferten, mangelfreien Ware ist ausgeschlossen. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware mit Warenwert > 200,- EUR einverstanden, so erfolgt eine Gutschrift dafür nur insoweit, wie wir die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit feststellen. Für die Kosten der Prüfung, Aufbereitung, Umarbeitung und Neuverpackung werden die tatsächlichen Kosten, mindestens 15 % des Rechnungsbetrages oder mindestens 20 Euro abgezogen. Eventuell anfallende Frachtkosten für die Rückfracht werden zusätzlich in Abzug gebracht. Eine derartige Gutschrift wird nicht ausgezahlt, sondern dient nur zur Verrechnung mit künftigen Lieferungen.

Abtretungsrecht

11.1 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der HERGES DETECTION GMBH dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen HERGES DETECTION GMBH, insbesondere wegen Mängeln an von HERGES DETECTION GMBH gelieferten Waren oder wegen von HERGES DETECTION GMBH begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; §354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

Sicherheitsdatenblätter und Leistungserklärungen

12.1 Finden die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und/oder (EG) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auf den Liefergegenstand Anwendung, erklärt sich der Besteller mit dem Abruf des Sicherheitsdatenblattes vom Website der HERGES DETECTION GMBH und/oder der Leistungserklärung einverstanden.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln

13.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen HERGES DETECTION GMBH und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Kiel, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. HERGES DETECTION GMBH hat jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
13.2 Auf das Rechtsverhältnis zwischen HERGES DETECTION GMBH und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt und in den jeweiligen Lieferländern wirksam vereinbart werden konnte (siehe I dieser Verkaufsbedingungen). Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG-Wiener UN-Kaufrecht) und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
13.3 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCOTERMS 2020).

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

Stand: Dezember 2020